Mitgliederordnung des WVB
Aktive Mitglieder sind vollberechtigte Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Als Mitglieder können Jugendliche aufgenommen werden, wenn sie einen Schwimmpass (mindestens Bronze) vorweisen können. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen Erziehungsberechtigte einen Antrag stellen und die volle Haftung übernehmen. Jugendmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Mit dem Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit werden die Jugendmitglieder als aktive Mitglieder übernommen. (Ausnahmen: Mitglieder in Schule und Ausbildung, können auf Antrag weiterhin mit Zustimmung des Vorstandes als Jugendmitglieder geführt werden, ohne Stimmrecht bei Versammlungen)
Fördernde Mitglieder können alle werden, die sich dem WVB verbunden fühlen und einen Antrag stellen.
In der Mitgliederversammlung sind zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zur Kassenprüfung zu wählen. Sie haben die Verwaltung des Vereinsvermögens für das laufende Geschäftsjahr nachzuprüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und der Kassenführung / Vorstand Entlastung zu erteilen.
Aufnahme von Mitgliedern
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Im Falle einer Nichtaufnahme hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Begründung.
Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt als Mitglied zu zahlen, ausgenommen bei der Zuerkennung der Mitgliedschaft an bisherige Jugendliche.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgelegt.
Austritt und Ausschluss
Bei Verstößen gegen den allgemeinen oder seglerischen Anstand bzw. gegen die Seeordnung oder bei offenen Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsinteresse, können Mitglieder von der Vereinsmitgliedschaft durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Den Beschuldigten ist jedoch angemessene Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Stand 2022
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 01.
Beitrags- und Boote- Ordnung des WVB
Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und der Bootsgebühren wird in der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgelegt.
Für einen Bootsinhaber ist die aktive Mitgliedschaft im WVB Voraussetzung sowie der Nachweis eines Wohnsitzes oder Campingplatzes in der Gemeinde Belau. Aufgrund der Größe des Belauer Sees ist auf Wunsch des Seebesitzers die Zulassungszahl der Boote begrenzt (zurzeit 100 Boote).
Je Mitglied werden nur 2 Boote zugelassen. Die Zahl der Boote wird jedoch je Familie auf drei Boote begrenzt. (Familie / Lebensgemeinschaft und Kinder)
Sofern die o.g. Voraussetzungen eines Bootsinhabers sich ändern, erlischt die Berechtigung zum Befahren des Belauer Sees mit dem eigenen Boot.
Für den Campingplatz gilt eine Sonderregelung mit Bootsvermietungsmöglichkeit.
Stand 2022 Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 01.07.2022
Jugendordnung
Wassersportverein Belau e.V.
§1 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des WSV-Belau sind alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Es werden gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Ziel ist die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit.
§2 Aufgaben und Zielsetzung
- Förderung des Rudersports als Teil der Jugendarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Trägern und Bildungseinrichtungen
- Sinnvolle Freizeitgestaltung in der Gesellschaft
§3 Organe
Organe der Jugendabteilung sind die Jugendversammlungen und Vorstandstätigkeiten. Hier Ausschuss genannt.
§4 Versammlungen
Die Versammlungen sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen. Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung. Folgende Merkmale sind maßgebend:
- Festlegung der Richtlinien der Tätigkeit
- Entgegennahme der Berichte, insbesondere der Kassennachweise
- Entlastung des Jugendvorstandes in der Vereinsarbeit
- Verabschiedung Haushaltsplan
- Wahl des Vereinsjugend-Ausschusses, Vorstand
- Beschlussfassung zu Anträgen
- Verwirklichung des Deligationsrechts
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des WSV-Belau statt. Sie wird mindestens 14 Tage vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Versammlungen können vom Ausschuss oder auf Antrag von 2/3 der Mitgliedschaft, unter Angabe der Gründe einberufen werden.
Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren. Die Mitglieder des Ausschusses werden für ein Jahr gewählt. In den Ausschuss kann jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr gewählt werden. Der Ausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten und deren Beschlüsse verantwortlich.
Die Jugendordnung wurde beschlossen am 01.01.1983.
Überarbeitet am 14.07.2017 Der Vorstand WSV-Belau
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des WVB am 06.10.2017
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1. Vorsitzender Heinrich Overath 2. Vorsitzende Anke Winkelmann Kassenführung Ute Jensen
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Schriftführung Jörg Lange Bootswart Arne Winkelmann Jugendwart Tobias Blunk
Neufassung der Satzung
Wassersportverein Belau e.V. – „WVB“ –
§ 1
Name und Sitz
Der am 18.04.1973 gegründete Wassersportverein Belau hat seinen Sitz in Belau, Kreis Plön. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der VR-Nr. 477 PL als e.V. am 16.04.1977 eingetragen worden. Er ist Mitglied im Kreissportverband Plön sowie im Deutschen Ruderverband und im Deutschen Seglerverband. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Wassersportverein Belau dient der Ausübung des Wassersports und der wassersportlichen Ausbildung seiner Mitglieder insbesondere der jugendlichen Mitglieder. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4
Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Beitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresmitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
§ 6
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus 6 Personen, dem/r 1. und 2. Vorsitzende/n, der Kassenführung, der Schriftführung, dem/r 1. Jugendwart/in und dem/r 1. Bootswart/in. Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Die Vorstandswahl erfolgt auf der jährlichen Mitgliederversammlung für die nächste zweijährige Periode. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
Die Wahl des/r 1. Vorsitzenden, der Schriftführung und des/r 1. Jugendwartes/in für eine zweijährige Periode erfolgt im jährlichen Wechsel mit der Wahl des/r 2. Vorsitzenden, der Kassenführung und des/r 1. Bootswart/in ebenfalls für eine zweijährige Periode.
Besonderheit: Der/die Jugendwart/in wird von der Vereinsjugend vorgeschlagen, muss aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Geschäftsvermögen, wobei er von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse und gegebene Richtlinien zu beachten hat.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und die Kassenführung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, - Wahl der Kassenprüfer/rin
- Festsetzung der Mitglieder- Beitrags- Boote- Jugend- und Seeordnung
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jährlich findet in den ersten 4 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss mindestens die Wahl von drei Vorstandsmitgliedern enthalten. Die Beschlüsse der Versammlung sind in einem von dem/der Vorsitzenden und der Schriftführung zu unterzeichnenden Protokoll zu beurkunden.
In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tages. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war, auch Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Das gleiche gilt für einen in der Versammlung gestellten Antrag, wenn die einfache Mehrheit ihn als dringend anerkennt.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9
Schlussbestimmung
Die Besonderheiten des Belauer See (privat Besitz, Campingplatz, Boote und Bootsgebühr) regeln Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, aber von der Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Vereins sportlich und kameradschaftlich zu verhalten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Geschäftsvermögen, wobei er von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse und gegebene Richtlinien zu beachten hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 01.07.2022 Beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Vereinssatzung in ihrer letzten Fassung tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Belau, den 01.07.2022
Eintragung vom Amtsgericht Kiel ins Vereinsregister am: 28.12.2022
- Vorstand –
1. _____________________ 2. _____________________ 3. ___________________
Heinrich Overath Anke Winkelmann Ute Jensen
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Kassenführung
4. _____________________ 5. ______________________ 6. ___________________
Jörg Lange Tobias Blunk Arne Winkelmann
Schriftführung Jugendwart Bootswart
Wassersportverein Belau e. V.
Dorfstraße 39 a
24601 Belau
eMail: olafschneiderbor@gmail.com
Kontakt Homepage:
Olafschneiderbor@gmail.com
Jugend: Dienstags 17:00 - 19:00
Samstags 10:00 - 12:00